Heil- und Bewahranstalt für Epileptische auf der Pfingstweide Auszug aus der Hausordnung aus dem Jahre 1867 aus: H. Heintel: Quellen zur Geschichte der Epilepsie. Huber, Bern, Stuttgart, Wien 1975 | ||
§ 1. Vom 1. April bis letzen September wird morgens 5 Uhr, in den übrigen Monaten um 6 Uhr, mit der Glocke das Zeichen zum Aufstehen gegeben. Nur in besonderen Fällen, welche dem Ermessen des Arztes anheimgegeben sind, darf ein Kranker länger im Bett liegen. § 2. Die Kranken ziehen im Schlafzimmer ihre zuvor von ihnen selbst gereinigten Kleider an, waschen und kämmen sich, machen ihre Betten und kehren wochenweise abwechselnd die Schlafzimmer aus; letztere werden sofort und bleiben den Tag über geschlossen. § 13. Von allen Bewohnern des Hauses wird erwartet, daß sie sittsam, friedlich, gegenseitig hilfreich und dienstwillig zusammen leben. Menschenfreundlichkeit, Anstand, treue Pflichterfüllung sollen im Hause herrschen. |
Alles Zanken, Schelten oder Fluchen, alle unsittlichen Handlungen, Gebärden oder Reden, gehässige Anfeindungen, Klatschereien und tätliche Mißhandlungen sind strenge verboten. § 16. Rauchen oder Schnupfen dürfen nur die Kranken, welchen der Hausarzt dies gestattet. § 17. Der Mißbrauch geistiger Getränke ist strengstens untersagt. Wer einem Kranken dazu verhilft, wird auf der Stelle entlassen. § 18. Ordnung und Reinlichkeit hat jedes Mitglied des Hauses nach Kräften überall, zunächst aber in seinem Kreis zu fördern und zu erhalten. Niemand soll auf die Zimmerböden spucken, das Ausleeren der Tabakspfeifen und Abstoßen der Zigarren soll nur in das hierfür bestimmte Gefäß geschehen. |